§ 1 | NAME UND SITZ |
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| | Die Tennisabteilung der Sportgruppe im Bezirksamt Tempelhof e.V. ist entsprechend § 10 der Satzung eine Abteilung dieses Vereins und der Satzung und Ehrenordnung in ihrer jeweiligen Fassung unterworfen. |
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§ 2 | ZWECK UND AUFGABE |
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| | Die Tennisabteilung ermöglicht ihren Mitgliedern das Tennisspiel. Zu diesem Zweck stellt sie sich zusätzlich zu den Satzungszielen folgende Aufgaben: |
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| | - Sportliche Förderung ihrer Mitglieder.
- Durchführung von Turnier-Wettspiel-Veranstaltungen.
- Schaffung und Pflege geeigneter Tennisplätze und Anlagen.
Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Pflege der Sportkameradschaft.
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§ 3 | MITGLIEDSCHAFT |
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| | - Mitglied der Abteilung kann nur werden, wer Mitglied der Sportgruppe im Bezirksamt Tempelhof e.V. ist.
- Die Aufnahme in die Abteilung erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes der Sportgruppe in Übereinstimmung mit der Abteilungsleitung.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen durch schriftlichen Bescheid abgelehnt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß der Abteilungsleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Sportgruppe aus der Abteilung ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung verstoßen hat, b) sich nicht anteilmäßig an den der Abteilung entstehenden Kosten beteiligt (§7 Abs. 1), c) gegen die Platz- und Spielordnung (§14) verstoßen hat.
Für das formelle Ausschlußvefahren gelten die Bestimmungen der Satzung. - Die Abteilungs - Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine Aufnahmesperre zu beschließen. Die Abteilungsleitung hat soweit notwendig, eine Warteliste zu führen.
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§ 4 | ORGANE |
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| | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwaltet sich die Abteilung im Rahmen der Bestimmungen und Erfordernissen der Sportgruppe im Bezirksamt Tempelhof e.V. selbst. Ihre Organe sind: |
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| | - die Abteilungs-Mitgliederversammlung,
- die Abteilungsleitung
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§ 5 | ABTEILUNGSLUNGS - MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
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| | - Wahlrecht und Wählbarkeit entsprechen den Bestimmungen des § 11 der Satzung der Sportgruppe sinngemäß.
- Die Abteilungs-Mitgliedervesammlung findet im Regelfall einmal jährlich statt.
- Für die Einberufung und Durchführung von ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliedersammlungen und die Durchführung von Wahlen gelten die Bestimmungen der Satzung der Sportgruppe entsprechend.
- Die Abteilungs-Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der Abteilung soweit sie nicht ausdrücklich der Abteilungsleitung oder lt. Sportgruppensatzung den Organen der Sportgruppe zugewiesen sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Änderungen der Abteilungsordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit.
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§ 6 | ABTEILUNGSORDNUNG |
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| | - Die Abteilung besteht aus:
a) dem Abteilungsleiter/in b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter/in c) dem Sportwart (evtl. Jugendwart) und d) dem Kassierer
Sie kann um 2 Beisitzer erweitert werden. Die Aufgabenverteilung erfolgt nach Absprache innerhalb der Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung führt alle sich aus der Aufgabenstellung des § 2 ergebenden Geschäfte, soweit notwendig mit Unterstützung des Vorstandes der Sportgruppe, durch. Zur Unterstützung ihrer Tätigkeit können von ihr abteilungsinterne Ausschüsse eingesetzt werden, z.B. Spielausschuß, Festausschuß usw. Über jede Abteilungs-Mitgliederversammlung und Sitzung der Abteilungsleitung ist ein Protokoll zu fertigen und dem Vorstand der Sportgruppe zur Kenntnis zu geben.
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§ 7 | UMLAGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN |
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| | - Alle Umlagen müssen zuzüglich der Zuschüsse der Sportgruppe in ihrer Höhe so bemessen sein, daß der Abteilungshaushaltsplan ausgeglichen ist.
- Entsprechend der Satzung der Sportgruppe beschließt die Abteilungs-Mitgliederversammlung über Umlagen.
- Durch Beschluß der Abteilungs-Mitgliederversammlung können alle Mitglieder zur Gemeinschaftsarbeit an den Platzanlagen verpflichtet werden. Die Abteilungs-Mitgliederversammlung kann Auferlegung eines angemessenen Entschädigungsbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit beschließen.
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| § 8 | AUFLÖSUNG |
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| | - Für die Auflösung dieser Abteilung gelten die Bestimmungen der Satzung der Sportgruppe sinngemäß.
- Die Abteilungs-Mitgliederversammlung hat vorher die Auflösung der Abteilung beim Vorstand der Sportgruppe zu beantragen.
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§ 9 | INKRAFTTRETEN |
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| | Diese Ordnung ist durch Beschluß der Abteilungs-Mitgliederversammlung am 17. März 1983 in Kraft getreten. Eine Änderung der Abteilungsordnung wurde am 14. Februar 1990 von der Abteilungs-Mitgliederversammlung beraten und beschlossen. |
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